Satzung

des Vereins „Walderholungsheim Augsburg und Umgebung“ e.V.
gegründet: 1930

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Walderholungsheim Augsburg und Umgebung e.V.
Er hat seinen Sitz in Adelsried/Kruichen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg eingetragen. Die postalische Anschrift ist der Wohnort des 1. Vorsitzenden.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt-, Landschafts- und Naturschutzes, sowie die Heranführung der Mitglieder zur Naturverbundenheit.
  2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  3. Der Verein verfolgt nur gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und erstrebt keinen Gewinn. Eventuell anfallende Überschüsse sind für den Vereinszweck (gem § 2 Abschnitt a) und für die Erhaltung des Vereinsheimes zu verwenden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Einrichtungen des Vereins

Der Verein hat zur Durchführung seiner Aufgaben die Liegenschaften
FlurNr. : 1406/2 1406/3 1406/4
in Adelsried Ortsteil Kruichen in seinem Besitz und Eigentum.
Die Liegenschaften sind unbelastet.
Die auf diesen Liegenschaften vorhandenen Unterkunftshäuser mit Selbstbewirtschaftung stehen allen Mitgliedern zur Verfügung. Einzelheiten sind in einer Hüttenordnung geregelt.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern.
  2. Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der das
    18. Lebensjahr vollendet hat. Er muß den Antrag auf Mitgliedschaft beim Vorstand schriftlich einreichen. Dieser entscheidet über die Aufnahme und teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.
  3. Die Aufnahme von Jugendlichen ist im Rahmen der Jugendarbeit erwünscht und entspricht dem Vereinszweck. Jugendliche werden formal nach Abschnitt 4.b, als außerordentliche Mitglieder aufgenommen. Sie zahlen keinen Beitrag.
  4. Ehrenmitglieder können verdiente und am Verein interessierte Personen werden. Ehrenmitgliedschaften werden vom Vorstand beschlossen.
  5. Stimmrecht, aktives und passives Wahlrecht haben nur die ordentlichen Mitglieder.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle ordentlichen-, außerordentlichen- und Ehrenmitglieder unterliegen der Satzung des Vereins und verpflichten sich zur Einhaltung und Erfüllung dieser Satzung sowie der besonderen Benutzungsordnungen, wie z.B. der Hüttenordnung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Ausschluss und durch Tod.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Satzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger höflicher Mahnung nicht nachkommt.
    Uber den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Dem Betroffenen ist ferner Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluß des Vorstandes ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe Einspruch zulässig. Hierüber entscheidet die beschlußfähige Mitgliederversammlung.
    Diese Entscheidung ist vereinsintern endgültig.
    Wenn es die Vereinsinteressen gebieten, so kann der Vorstand seinen Beschluß bis zum Entscheid der Mitgliederversammlung für vorläufig vollziehbar erklären.
  4. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes kann frühestens nach Ablauf eines Jahres erfolgen. Über den Antrag entscheidet das Vereinsorgan, das über den Ausschluß entschieden hat.
  5. Alle Beschlüsse und Entscheidungen sind dem betroffenen Mitglied mitzuteilen.
  6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche.

§ 7 Unübertragbarkeit der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar.

§ 8 Beiträge

  1. die Beitragssätze und deren Änderungen werden von der beschlußfähigen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt. Ordentliche Mitglieder sind beitragspflichtig. Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitlgieder sind von der Beitragszahlung befreit.
  2. die Mitgliedsbeiträge werden im April eines jeden Jahres im Bankeinzugsverfahren durch den Kassier des Vereins eingezogen. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Bareinzahlung zugebilligt werden.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins „Walderholungsheim Augsburg und Umgebung e.V.“ sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Prüfkommission (Revisoren)

§ 10 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:
    • den ordentlichen Mitgliedern,
    • den außerordentlichen Mitgliedern,
    • den Ehrenmitgliedern.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte,einberufen:
    • einmal im Kalenderjahr
    • wenn mindestens 1/5 aller ordentlichen Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversanmlung verlangen
    • wenn die Interessen des Vereins eine zusätzliche Mitgliederversammlung gebieten (siehe § 6 Absatz c und d)
  3. Die Versammlung beschließt über
    • die Höhe des Vereinsbeitrages
    • die Entlastung des Vorstandes
    • die Wahl des Vorstandes
    • Satzungsänderungen
    • alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind
  4. Sie bestimmt für jeweils drei Jahre einen Prüfkommission (Revisoren), welche die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.
    • Sie nimmt den Geschäfts-, Wirtschafts- und Prüfbericht entgegen.
    • Sie beruft den Wahlausschuß
    • Sie berät vorliegende Anträge
    • Sie faßt Beschlüsse und stellt Anträge
    • Sie beschließt letztendlich die Satzung
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, wenn die Satzung oder das Gesetz keine andere Regelung vorschreibt (siehe § 17, Absatz a).
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung und das Gesetz nichts anderes vorschreiben.
  7. Über die Mitgliederversammlmg ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen. Damit sind die Beschlüsse beurkundet und erlangen Rechtskraft.
  8. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, daß eine Abstimmung geheim zu erfolgen hat.

§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem 1. Kassierer

und dem erweiterten Vorstand bestehend aus:

  • dem stellvertretenden Kassierer
  • dem Schriftführer
  • dem stellvertretenden Schriftführer
  • und den Beisitzern, deren Aufgaben sich wie folgt verteilen:
    • Veranstaltungen und gemeinnützige Vorhaben
    • Werbung und Öffentlichkeitsarbeit
    • Landheimwart
    • Koordinierung von Bau- und Unterhaltsmaßnahmen
    • Einkauf für den Wirtschaftsbetrieb
    • Erhaltung und Verbesserung der Außenanlagen
    • Jugendarbeit

Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung gemäß § 27 BGB.
Die vorgenannten Mitglieder bilden den Vorstand gem § 28 BGB.
Der Vorstand gemäß § 26 BGB, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 1. Kassier vertritt der Vorstand den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht wird wie folgt festgelegt:

  • Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein.
  • Der 2. Vorsitzende und der 1. Kassierer vertreten den Verein gemeinsam.

Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt.

Der Vorstand kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben. Für besondere Vorhaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden, die ihm die Arbeit erleichtern und bei schwierigen Entscheidungen beraten.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Benennung eines neuen Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung aus, so ist der 1. Vorsitzende berechtigt, einen Nachfolger zu benennen, der bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung die Aufgaben wahrnimmt.

Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Kalenderjahr zusammen. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen, um beurkundet zu sein und rechtskräftig zu werden.

Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied auch ohne vorherige Bekanntgabe des Beratungsgegenstandes beantragt werden. Die Sitzung ist innerhalb von 3 Wochen nach Beantragung einzuberufen.

§ 12 Wahl des Vorstandes

Vor einer Neuwahl hat der amtierende Vorstand Rechenschaft abzulegen. Es bedarf der Entlastung, die Prüfkommission (Revisoren) hat zu berichten.

Einzelheiten zur Wahl:

  • Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme für jeden Wahlgang. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann.
  • Die Wahl wird vom Wahlausschuß durchgeführt. Dieser besteht aus:
    • dem Wahlleiter
    • dem Beisitzer
    • dem Schriftführer

Der Wahlausschuß wird mit einfacher Stimmenmehrheit durch die Mitgliederversammlung gewählt.

Jedes Vorstandsmitglied wird in einem eigenen Wahlgang gewählt.

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre und ist auf max. zwei Wahlperioden angelegt. Eine Wiederwahl darf erfolgen, wenn kein anderer Kandidat zur Verfügung steht. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Aufwendungen für die Wahrnehmung der Vereinsinteressen werden nach Genehmigung durch den Vorstand und entsprechender Rechnungslegung erstattet.

§ 13 Die Prüfkommission (Revisoren)

Die Prüfkommission besteht aus zwei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Sie wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Prüfer haben jederzeit das Recht und jährlich die Pflicht, die Kassen- und Wirtschaftsführung des Vereins zu prüfen. Nach jeder Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das von beiden Prüfern durch Unterschrift zu beurkunden ist. Über die Prüfung ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten, danach kann erst eine Entlastung des Vorstandes erfolgen.

§ 14 Abteilungen des Vereins

Im Verein können Abteilungen mit Genehmigung des Vorstandes gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes das Recht zu, in ihrem eigenen Bereich tätig zu werden.
Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 15 Satzungsänderung

Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.
Zur Änderung des Zeckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich;
Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§ 16 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 aller ordentlichen Mitglieder anwesend sein.
  2. Zur Beschlußfassung ist eine 3/4 – Stimmenmehrheit notwendig. Kommt keine Beschlußfassung zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlußfähig ist und die Auflösung mit der einfachen Mehrheit beschließen kann.
  3. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder mindestens zwei Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln. Das vorhandene Vermögen geht ohne Verbindlichkeiten nach Begleichung aller noch schwebenden Schulden an die Gemeinde Adelsried über.
  4. Die Endabrechnung und endgültige Auflösung des Vereins, ebenso die Entlastung der Liquidatoren erledigt eine letzte Mitgliederversammlung.

§ 18 Sonstiges

In allen Fällen, über die in dieser Satzung nichts direkt angesprochen wird, findet das BGB Anwendung.

Die vorstehende Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 07.12.2014 verlesen und beschlossen. Frühere Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.

Kruichen, den 07. Dezember 2014

Der Vorstand:

  • gez. Wolfgang Posik, 1. Vorsitzender
  • gez. Holger Müller, 2. Vorsitzender
  • gez. Wolfgang Göttlinger, 1. Kassierer